IGS-Industrielle Gefahrenmeldesysteme GmbH

Technology for life safety and security

Supportinformation zum Thema Änderungen an Feuerschutzabschlüssen

Teil 1: Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen mit einem Zulassungsdatum bis zum 31.12.2009

Teil 2: Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen mit einem Zulassungsdatum ab dem 01.01.2010


Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen mit einem Zulassungsdatum bis zum 31.12.2009:

Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen (aus Mitteilung des DIBt vom 01.02.1996 (Fassung Juni 1995))

  1. Allgemeines

    Nicht genormte Feuerschutzabschlüsse gelten als nicht geregelte Bauprodukte, die des Nachweises ihrer Verwendbarkeit bedürfen (§ 20 Abs. 3 MBO 12.93). Der Nachweis wird vornehmlich durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung geführt (§ 21 Abs. 1 MBO). In den Zulassungen wird geregelt dass sich der Brauchbarkeitsnachweis auch auf die nachstehend aufgeführten Änderungen von Feuerschutzabschlüssen erstreckt. Die Änderungen sind an Drehflügeltüren zulässig; es bestehen keine Bedenken, sie bei sinngemäßer Anwendung auch an Schiebe-; Hub- und Rolltoren vorzunehmen. In den Zulassungen wird auf diese Veröffentlichung in den "Mitteilungen" des Deutschen Instituts für Bautechnik Bezug genommen. Für diese Änderungen bedarf es also keines weiteren Brauchbarkeitsnachweises.

  2. Zulässige Änderungen

    1. Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die auch an bereits hergestellten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden können:

      1. Anbringung von Kontakten, z.B. Reedkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können. (siehe auch Abschn. 2.2.2)
      2. Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbstverriegelndes oder motorisch angetriebenes Schloss mit Falle, sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am "Schließblech" nicht erforderlich werden.
      3. Führung von Kabeln auf dem Türblatt
      4. Einbau optischer Spione
      5. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt.
      6. Anschrauben oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe) aus Blech, z.B. Tritt- oder Kantenschutz.
      7. Anbringung von Rammschutzstangen unter Verwendung ggf. erforderlicher Verstärkungsbleche.
      8. Anbringung von geeigneten Panikstangengriffen, wenn nach Auskunft des Türherstellers geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind.
      9. Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlußleisten bei Holzzargen.
      10. Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben.
      11. Auf Holztüren Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm, jedoch max. 12 dm³ je Seite, und Anbringung von Zierleisten auf Holzzargen.

    2. Zulässige Änderungen und Ergänzungen, die ausschließlich bei der Herstellung der Feuerschutzabschlüsse durchgeführt werden dürfen.

      Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen bedürfen der zeichnerischen Festlegung. Die Zeichnungen müssen von der/den Prüfstelle(n), die die Eignungsprüfungen im Zulassungsverfahren durchgeführt hat/ haben, genehmigt werden.

      1. Anbringung eines Flächenschutzes zur Auslösung Signals
        - außen aufgeklebt und bis zu 1 mm Dicke,
        - außen auf Holztüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Sperrholzplatten,
        - außen auf Stahltüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Fiber-/Kalzium-Silikat-Platten, ggf. mit ganzflächiger metallischer Abdeckung,
        - Folien bis 1 mm Dicke im Innern von Stahltüren.
      2. Zusätzlicher Einbau von Kontakten im Türblatt bzw. in der Zarge oder das Vorrichten von Aussparungen für derartige Kontakte.
      3. Zusätzlich im oder auf dem Türblatt angeordnetes Riegelschloss (Motor,-Blockschloss). Bei Anordnung im Türblatt ist hierfür eine Schlosstasche einzubauen, die hinsichtlich der Dicke der Isolierstoffe der Ausführung entsprechen muss, die für den Schloßbereich der zugelassenen Tür vorgeschrieben ist.
      4. Einbau geeigneter elektrischer Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip, sofern sie aus Werkstoffen bestehen, deren Schmelzpunkt nicht unter 1000°C liegt. Diese elektrischen Türöffner dürfen nicht an Drehflügeltüren verwendet werden, die mit einem Federband als Schließmittel ausgerüstet sind. Sie dürfen nicht mit Dauerentriegelung betrieben werden.
      5. Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an der Bandseite und zusätzlicher Bänder.
      6. Verwendung von Edelstahlblechen anstelle von (normalen) Stahlblechen gleicher Blechdicke.
      7. Anordnung von Schloß und Drücker in anderer Höhenlage (Abweichung bis etwa 200 mm), z.B. für Kindergärten.
      8. Führung von Kabeln im Türblatt
        - bei Stahltüren in einem metallischen Schutzrohr (z.B. PG 7)
        - bei Holztüren in einer Bohrung bis zu 8 mm Durchmesser oder in einer Ausnehmung bis 8 mm x 8 mm.
      9. Änderung folgender Zargenmaße:
        - größere Spiegelbreiten,
        - Abkantungen am Zargenspiegel, z.B. Schattennut.
      10. Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung geeigneter Panikstangengriffe (siehe Abschnitt 2.1.8).
      11. Zusätzlich zu dem vorhandenen Schlosssystem die Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von elektromagnetischen Verriegelungseinrichtungen. Hierzu sind bei der Herstellung im Türblatt geeignete Befestigungspunkte vorzusehen. *)
      12. Wenn Türen ohne Bodeneinstand der Zargen eingebaut werden, ist an beiden Längsseiten jeweils ein zusätzlicher Anker 60 mm +/- 20 mm über 0FF anzubringen.

  3. Ausführung

    Bei der Ausführung von zulässigen Änderungen und Ergänzungen ist folgendes zu beachten:

    1. Änderungen und Ergänzungen dürfen die Funktionsfähigkeit des Feuerschutzabschlusses nicht beeinträchtigen (z.B. selbstschließende Eigenschaft).
    2. Abschlüsse mit den genannten Änderungen und Ergänzungen bedürfen neben der in der Zulassung beschriebenen keiner zusätzlichen Kennzeichnung.
    3. Bei Schlössern (2.1.2), Panikstangengriffen (2.1.8 und 2.2.10) und elektrischen Türöffnern (2.2.4) dürfen nur geeignete Ausführungen verwendet werden. Der Nachweis ist durch eine mechanische Festigkeits- und Dauerfunktionstüchtigkeitsprüfung (Abschnitt 2.3.5 der Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen - Fassung Februar 1983 -, "Mitteilungen" lfBt Heft 3/1983) zu erbringen.
    4. Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Zargen dieser Türen - sofern sie ausreichend fest verankert sind - eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen – ggf. über entsprechende Verbindungsteile - befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel auszufüllen.

  4. Diese Fassung enthält Ergänzungen gegenüber der in den "Mitteilungen", 20. Jahrgang Nr. 4, vom 1.8.1989 abgedruckten Fassung. Soweit in Zulassungsbescheiden der Hinweis auf die Veröffentlichung vom 1.8.1989 enthalten ist, tritt an dessen Stelle diese Fassung.

  5. Diese Zusammenstellung der Änderungen an Feuerschutzabschlüssen darf nur ungekürzt vervielfältigt werden.


*) Hinsichtlich der Zuverlässigkeit von elektrischen Verriegelungen an Türen in Rettungswegen siehe Mitteilungen 20. Jahrgang Nr. 2, vom 31.3.1989


Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen mit einem Zulassungsdatum ab dem 01.01.2010:

Zulässige Änderungen und Ergänzungen an Feuerschutzabschlüssen und Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften im modifizierten Zulassungsverfahren (Stand: 01.12.2009)

Die "Zulässigen Änderungen an Feuerschutzabschlüssen" - Stand Juni 1995 - sollen nach wie vor für bestehende Zulassungen gelten.

Unter maßgeblicher Mitwirkung des Sachverständigenausschusses "Feuerschutzabschlüsse" wurden die "Zulässigen Änderungen" aufgrund der Weiterentwicklung in diesem Bereich überarbeitet. Diese überarbeitete Fassung der "Zulässigen Änderungen" soll für die ab dem 01.01.2010 zu erteilenden Zulassungen Anwendung finden. Die "Zulässigen Änderungen" werden künftig noch deutlicher auf den jeweiligen Feuerschutzabschluss abgestimmt und deshalb als Anlage ein Bestandteil der jeweiligen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Diese Veröffentlichung ersetzt für die ab dem 01.01.2010 erteilten Zulassungen die in den "Mitteilungen des DIBt" (27. Jg. Nr. 1, vom 01.02.1996, S. 5) abgedruckte Fassung.

  1. Zulassungskonforme Änderungen und Ergänzungen bei der Herstellung

    Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen dürfen - sofern sie in der entsprechenden Unterlage zur jeweiligen Zulassung enthalten sind - ausschließlich bei der Herstellung von Feuerschutzabschlüssen als Drehflügelabschluss und nur mit der Zustimmung des Antragstellers/Zulassungsinhabers durchgeführt werden. Den Prüfstellen wird vom Deutschen Institut für Bautechnik ein Katalog an möglichen Änderungen zur Verfügung gestellt, so dass bei der Erarbeitung des Dokumentes A und des zusammenfassenden Gutachtens darauf zurückgegriffen werden kann. Darüber hinaus sind - ohne weitere Nachweise - zulassungskonform keine Änderungen möglich.

    Der Katalog umfasst folgende Punkte:

    1. Anbringung von Auflagen zur Flächenüberwachung
      - außen aufgeklebt und bis zu 1 mm Dicke,
      - außen auf Holztüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Holzwerkstoffplatten,
      - außen auf Stahltüren aufgebrachte, mit Drähten versehene Faser-/Kalzium-Silikat-Platten, ggf. mit ganzflächiger metallischer Abdeckung. (Der vorgenannte Punkt ist nicht auf Feuerschutzabschlüsse mit Rauchschutzeigenschaften anwendbar.)
    2. Zusätzlicher Einbau von Kontakten im Türblatt bzw. in der Zarge oder das Vorrichten von Aussparungen für derartige Kontakte. Dabei darf/dürfen die Dichtungsebene(n) nicht beschädigt werden.
    3. Einbau zusätzlicher Sicherungsstifte/-zapfen an der Bandkante und zusätzlicher Bänder. *)
    4. Führung von Kabeln innerhalb des Türblattes und/oder der Zarge
      - bei Stahltüren im metallischen Schutzrohr (bis zu 12 mm Außendurchmesser),
      - bei metallischen Rahmentüren im Rahmenrohr oder im Bereich der Glashalteleisten,
      - bei Holztüren in einer Bohrung bis zu 9 mm Durchmesser oder in einer Ausnehmung bis 8 mm x 8 mm.
      Die Türblätter dürfen nicht in der Türblattdicke durchbohrt werden. (Bei Feuerschutzabschlüssen mit Rauchschutzeigenschaften sind Kabelführungen dauerelastisch abzudichten.)
    5. Einbau von Vorrichtungen zur Befestigung von Schutzstangengriffen.
    6. Zur Befestigung von Ankerplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen - mit (allgemeinem) bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis - sind im Türblatt geeignete Befestigungspunkte vorzusehen/anzubringen.
    7. Wenn Türen ohne Bodeneinstand der Zargen - ausgenommen Umfassungszargen - eingebaut werden, ist an beiden Längsseiten jeweils ein zusätzlicher Anker 60 mm ± 20 mm über OFF anzubringen.

      Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind. Alle Fugen des Feuerschutzabschlusses, der Zarge und der Einbauteile sind mit mindestens normalentflammbaren Baustoffen zu verschließen.

  2. Zulassungskonforme Änderungen und Ergänzungen am Verwendungsort

    Die nachfolgend genannten Änderungen und Ergänzungen dürfen - nach Abstimmung mit dem Antragsteller der Zulassung bzw. dem Hersteller - an hergestellten und bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden, wenn sie in der Anlage zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung aufgelistet sind.

    Der Zulassungsinhaber/Hersteller kann aus dem vom DIBt zur Verfügung gestellten Katalog an möglichen Änderungen die für den jeweiligen Feuerschutzabschluss zutreffenden festlegen. Darüber hinaus sind - ohne weitere Nachweise - zulassungskonform keine Änderungen möglich.

    1. Anbringung von Kontakten, z. B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können.
    2. Führung von Kabeln auf dem Türblatt (dies schließt eine Bohrung - Ø ≤ 10 mm - von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche ein).
    3. Austausch des Schlosses durch geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle *), sofern dieses Schloss in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich werden. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden.
    4. Einbau optischer Spione in feuerhemmenden Abschlüssen, wobei die Kernbohrung im Türblatt den Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf.
    5. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt.
    6. Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Streifen (etwa bis 250 mm Breite bzw. Höhe), angebracht bis maximal in Drückerhöhe, aus max. 1,5 mm Blech, z. B. Tritt- oder Kantenschutz.
    7. Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind.
    8. Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen sowie Anbringung von Wandanschlussleisten bei Holzzargen.
    9. Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben.
    10. Aufkleben und Nageln von Holzleisten bis ca. 60 mm x 30 mm bei Feuerschutzabschlüssen aus Holz, jedoch max. 12 dm³ je Seite, sowie Anbringung von Zierleisten auf Holzzargen.
    11. Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen *) an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten.
    12. Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen - sofern sie ausreichend fest verankert sind - eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen - ggf. über entsprechende Verbindungsteile - befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel oder geeigneten nichtbrennbaren mineralischen Materialien, z. B. Gipskarton- und Kalziumsilikatplatten, auszufüllen.

      Grundsätzlich gilt bei Rauchschutzeigenschaft, dass die Spalte und Anschlussfugen des Feuerschutzabschlusses dauerelastisch zu versiegeln sind. Alle Fugen des Feuerschutzabschlusses, der Zarge und der Einbauteile sind mit mindestens normalentflammbaren Baustoffen zu verschließen.

*) mit (allgemeinem) bauaufsichtlichem Verwendbarkeitsnachweis

Quelle: Informationsschriften des Deutschen Instituts für Bautechnik

Suchen