Aufgrund vielfacher Anfragen geben wir an dieser Stelle Antworten auf häufig gestellte Frage aus dem Bereich der Sicherheitstechnik. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses keinesfalls eine Rechtsberatung ist und alle Antworten nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne jegliche Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit gegeben werden. Wir werden diese Seite nach und nach weiter mit Informationen füllen, schauen Sie doch bei Gelegenheit einfach noch einmal vorbei. Wenn Sie selbst eine Frage haben, hier haben wir ein Kontaktformular vorbereitet.
Frage: Darf ich ein Sperrelement in eine Fluchttür einbauen?
Antwort: Generell nicht! In Fluchttüren haben weder Sperrelemente, noch normale Blockschlösser etwas zu suchen, da die Funktion der Fluchttür nicht mehr gegeben ist. Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier.
Frage: Ich habe mehrere Zugangstüren zu meinem Sicherungsbereich. Kann ich mehrere Blockschlösser einsetzen?
Antwort: Das wird schwierig. Blockschlösser sollten (nach VdS dürfen!) nur von außen schließbar sein. Setzt man sich darüber hinweg und setzt Doppelzylinder ein, stellt sich die Frage der Handhabung und auch der elektrischen Verknüpfung.
Version 1: Beide Schlösser müssen abgeschlossen sein. Somit schließe ich zunächst das eine Blockschloß (oder auch mehrere) von innen ab, wandere durch das Haus zum nächsten Zugang und schließe hier von außen dann meine Alarmanlage scharf. Das macht wohl nicht wirklich Sinn, zumal bei Rückkehr der Weg identisch ist.
Version 2: Ein verschlossenes Blockschloß schärft bereits die Anlage. Auch nicht wirklich sinnvoll, da in diesem Fall bei Rückkehr die Anlage nicht an dem anderen Blockschloß unscharf geschaltet werden kann, da dieses ja nicht verschlossen ist.
Sinnvoll: Statt Blockschlösser zu verwenden, benutzen Sie entweder berührungslose Schalteinrichtungen in Verbindung mit Sperrelementen in den betroffenen Türen wie z.B. das Ident-Key, oder Sie verwenden digitale Schließzylinder mit einer entsprechenden Kopplung an die Einbruchmeldeanlage. In beiden Fällen werden die Informationen über den Zustand der Anlage an alle Türen weiter gegeben.
Frage: Verringert sich der Überwachungsbereich von automatischen Brandmeldern bei einer Zweimelderabhängigkeit?
Antwort: Ja. Aber es gibt neue Begriffe: Zweimeldungsabhängigkeit Typ A entspricht der bisherigen Bezeichnung "Alarmzwischenspeicherung", Zweimeldungsabhängigkeit Typ B entspricht den bisherigen Bezeichnungen "Zweigruppen- bzw. Zweimelderabhängigkeit".
Eine kurze Einführung in die maximalen Überwachungsbereiche finden Sie hier.
Frage: Wann muss die Brandmelderzentrale in ein Brandschutzgehäuse?
Antwort: Diese Frage beantwortet die MLAR bzw. LAR ([Muster]LeitungsAnlagenRichtlinie), hier einige Auszüge:
Die Brandmelderzentrale ist gemäß Definition ein "Verteiler" im Sinne der LAR. Wird die Brandmeldeanlage nun auch als Alarmierungsanlage genutzt muss diese Zentrale entweder in einen entsprechend geschotteten, eigenen Raum oder in ein Brandschutzgehäuse. Eine seltene Ausnahme wäre noch, wenn nur ein einziger Brandabschnitt von nicht mehr als 1.600m² alarmiert wird und die Brandmelderzentrale sich in diesem überwachten Brandabschnitt befindet, ausgenommen natürlich Flucht- und Rettungswege.
Zu erwähnen ist noch, dass das Brandschutzgehäuse in Verbindung mit der Zentrale eine gemeinsame Zulassung hat. Somit kann immer nur das Brandschutzgehäuse des jeweiligen Herstellers der Brandmelderzentrale in dem geprüften Umfang (was darf überhaupt in das Gehäuse eingebaut werden) verwendet werden.
Frage: Was bedeutet "Zwangsläufigkeit" bei einer Einbruchmeldeanlage?
Antwort: Zwangsläufigkeit bei einer Einbruchmeldeanlage bedeutet, dass eine externe Scharfschaltung der Anlage erst dann möglich ist, wenn alle Türen, welche von außen in den Sicherungsbereich hinein führen, geschlossen und auch verschlossen sind. Zunächst einmal sind diese Türen, mit Ausnahme der Tür, an der sich die Scharfschaltung befindet, von außen nicht schließbar. Die Scharfschaltung selbst, entweder in Form eines Blockschlosses, oder z.B. berührungslos mit Transpondern in Verbindung mit einem Sperrelement, verriegelt diese Tür dann zusätzlich zum normalen Schloss bei extern scharfer Anlage.
Somit ist sichergestellt, dass bei einer extern scharfen Anlage ein Betreten des Sicherungsbereiches von außen nicht ohne Entschärfung der Anlage bzw. nicht ohne Gewaltanwendung möglich ist. Fehlauslösungen durch Unachtsamkeiten werden durch diese Zwangsläufigkeit ausgeschlossen.
Darüber hinaus können auch weitere Türen (zusätzlich zur Tür mit der Scharfschalteinrichtung) mit Sperrelementen oder auch anderen Verriegelungen ausgerüstet werden, wenn diese auch von außen schließbar sein müssen. Diese Verriegelungen müssen bei geschärfter Einbruchmeldeanlage wiederum das unabsichtliche Betreten verhindern. Machbar sind auch mehrere Scharfschaltungen an verschiedenen Türen, wenn der Sicherungsbereich bei scharfer Anlage von verschiedenen Stellen aus betreten werden soll. Je nach Sicherungsklasse, Ausbau der Einbruchmeldeanlage oder anderer besonderer Anforderungen können auch noch der verschlossene Zustand von beweglichen Fenstern und Fenstertüren, sowie auch z.B. besonderer Innentüren (beispielsweise die Tür zum Serverraum) mit in die Zwangsläufigkeit einbezogen werden.