Regelmäßige Überprüfungen einer Gefahrenmeldeanlage sind ein unabdingbarer Bestandteil des gesamten Sicherheitssystems. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich die jeweilige Sicherheitseinrichtung in einem höchst möglichen Bereitschaftszustand befindet und Ihren Zweck erfüllen kann.
An dieser Stelle stellen wir Ihnen den entsprechenden Auszug aus unseren Arbeitsanweisungen vor:
1 Begriffsdefinition
Wartung umfasst alle präventiven Maßnahmen zur Erhaltung des Sollzustandes einer Gefahrenmeldeanlage. Sie beinhaltet eine Inspektion der Anlage.
2 Durchführung der Instandhaltungsarbeiten
Wartungen und Inspektionen werden von uns wie folgt durchgeführt:
2.1 Allgemeine Anweisungen gemäß VDE 0833
2.1.1 Der Betreiber der GMA muss selbst eingewiesene Person sein oder eine eingewiesene Person beauftragen. Der Betreiber oder die von ihm beauftragte eingewiesene Person muss eigenverantwortlich dafür sorgen, dass bei Anzeichen einer Beeinträchtigung der ständigen Betriebsbereitschaft, Unregelmäßigkeiten der Funktion und bei durch Veränderungen (z. B. der Raumnutzung oder Raumgestaltung) verursachten Einflussnahmen auf die Überwachungsaufgaben der GMA Inspektionen durchgeführt werden.
2.1.2 Alle notwendigen Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen an der GMA sind vom Betreiber oder durch die vom ihm beauftragte eingewiesene Person unverzüglich zu veranlassen.
2.1.3 GMA müssen regelmäßig durch Elektrofachkräfte instand gehalten werden. Bei Störungen sind GMA durch Elektrofachkräfte unverzüglich zu inspizieren und instand zu setzen.
2.1.3.1 Inspektionen sind mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen.
2.1.3.2 Mindestens einmal jährlich sind Inspektionen durchzuführen für alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Primärleitungen mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern.
2.1.3.3 Instandsetzungen sind unverzüglich durchzuführen, wenn bei Inspektionen unzulässige Abweichungen vom Sollzustand der GMA festgestellt werden.
2.1.3.4 Wartungen sind nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Hierzu gehören gegebenenfalls z. B.:
2.1.4 Änderungen an GMA dürfen nur durch Elektrofachkräfte ausgeführt werden. Nach jeder Änderung muss unverzüglich der Sollzustand der GMA wiederhergestellt und eine Änderungsprüfung durchgeführt werden.
2.1.5 Sämtliche Betriebsereignisse mit Angaben zur Ursache und gegebenenfalls Urheber sowie alle notwendigen und durchgeführten Instandhaltungs- und Änderungsmaßnahmen müssen durch den Betreiber oder die von ihm beauftragte eingewiesene Person bzw. der mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragten Elektrofachkraft fortlaufend in einem bei der GMA verfügbaren Betriebsbuch aufgezeichnet werden.
2.2 Zusätzlich gilt für Brandmeldeanlagen
2.2.1 Durchführung der Instandsetzungsarbeiten
Die termin- und fachgerechte Durchführung dieser Arbeiten muss zwischen Betreiber und Instandhalter geregelt werden.
Der Instandhalter muss mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung beginnen.
Die Instandsetzungsarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Zeit der Funktionsunterbrechung an Geräten oder Anlageteilen so kurz wie möglich gehalten wird.
Nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten muss an den Geräten und Anlageteilen deren Funktion gestört war, eine Funktionsprüfung durchgeführt und dokumentiert werden.
2.2.2 Freihalten der Melder
Regelmäßig ist zu prüfen, ob der freie Raum um die Melder eingehalten wird. Im allgemeinen dürfen sich weder Einrichtungen noch Lagergut innerhalb eines Abstandes von weniger als 0,5m vom Melder befinden.
2.2.3 Ausnahme von der Überwachung
Regelmäßig ist zu prüfen, ob die kleinen und/oder versteckten Räume, die nicht in die Überwachung einbezogen sein müssen, hinsichtlich ihrer Brandlast unbedenklich sind.
2.2.4 Abschaltung
Der Betreiber muss in sämtlichen Fällen, in denen eine Anlage oder Teile einer Anlage abgeschaltet werden, solange für eine Kontrolle der betroffenen Räume sorgen, bis die Anlage oder die Teile wieder eingeschaltet werden.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um die Zeit der Abschaltung und damit die Zeit der Nichtüberwachung so kurz wie möglich zu halten.
2.2.5 Vermeidung von Falschalarmen
Die Anzahl der Falschalarme sollte so gering wie möglich sein. Der Betreiber muss zur Vermeidung von Falschalarmen bei außergewöhnlichen betrieblichen Vorgängen, wie z. B. Schweißarbeiten, den betroffenen Meldebereich für die Zeit der Arbeiten abschalten.
Wenn durch normale, betriebliche Vorgänge Falschalarme ausgelöst werden, muss angemessene Abhilfe geschaffen werden.
2.2.6 Inspektionen
2.2.6.1 Energieversorgung
2.2.6.2 Alarmzähler
2.2.6.3 Übertragungswege/Melder
Je Übertragungsweg (Primärleitung) ist die Prüfung eines Melders je Quartal ausreichend, wenn im Jahr alle zerstörungsfrei prüfbaren Melder und die Übertragungswege mit nicht zerstörungsfrei prüfbaren Meldern geprüft werden, darunter:
2.2.6.4 Funktionsprüfungen
2.2.6.5 Sichtprüfungen/Begehung
2.2.7 Wartung
Die Wartung sollte nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal jährlich durchgeführt werden, darunter z. B.:
2.3 Zusätzlich gilt für Einbruchmeldeanlagen der Klassen A, B und C jeweils entsprechend
2.3.1 A B C Energieversorgung
Vor dem Beginn der Instandhaltungsarbeiten ist grundsätzlich die Netzspannung für die Energieversorgung abzuschalten. Nach Abschluss der Arbeiten muss vor dem Anlegen der Netzspannung die Batteriespannung gemessen werden, um ggf. vorhandene Schwächen der Batterie erkennen zu können.
2.3.2 A Inspektion und Wartung
Inspektion und Wartung sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.
Auf bestimmungsgemäße Funktion sind dabei zu prüfen:
Außerdem sind zu prüfen:
Weiterhin sind folgende Arbeiten auszuführen:
2.3.3 B C Inspektion
Inspektionen sind bei EMA der Klasse C mindestens viermal jährlich und bei EMA der Klasse B mindestens zweimal jährlich in etwa gleichen Zeitabständen durchzuführen.
Auf bestimmungsgemäße Funktion sind dabei zu überprüfen:
Außerdem sind jeweils zu prüfen:
2.3.4 B C Wartung
Mindestens einmal jährlich ist, ggf. in Zusammenhang mit einer Inspektion nach Abschnitt 2.3.3, eine Wartung der EMA durchzuführen. Sie muss die folgenden, zusätzlich zu den in Abschnitt 2.3.3 beschriebenen, Prüfungen und Arbeiten beinhalten:
2.3.5 A B C Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen
Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen an bereits installierten EMA dürfen nur durch eine für das jeweilige Einbruchmeldesystem VdS-anerkannte Errichterfirma durchgeführt werden, die über das notwendige Ersatzmaterial und die notwendigen technischen Unterlagen verfügt. Anlageteile für Änderungen müssen den zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Richtlinien entsprechen.
Die Errichterfirma muss dem Betreiber Informationen über die durchgeführten Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen zur Weitergabe an den Versicherer zur Verfügung stellen.
Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen sind durch Zusatzblätter, welche dem Installationsattest beigelegt werden, zu dokumentieren.
2.3.6 A B C Anpassen bestehender Anlagen
VdS-anerkannte EMA müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 10 Jahre, auf die Einhaltung der dann jeweils gültigen VdS-Richtlinien überprüft werden. Werden hierbei erhebliche Abweichungen festgestellt, sollten die Beteiligten (Betreiber, Errichter, Versicherer) miteinander abstimmen, wie die EMA auf den aktuellen Stand der Technik umzurüsten ist.
2.3.7 B C Betriebsbuch
Für die Eintragung der regelmäßigen Instandhaltungsarbeiten, Änderungen, Erweiterungen sowie von Extern-, Fernalarmen, Sabotage- und Störungsmeldungen ist ein Betriebsbuch nach dem Mustervordruck VdS 2263 zu führen.
Das Betriebsbuch ist dem Betreiber der EMA zu übergeben. Dieser ist darauf hinzuweisen, dass er das Betriebsbuch ständig in unmittelbarer Nähe der EMZ aufzubewahren hat und alle Betriebsereignisse der EMA (z. B. Meldungen, Störungen) eingetragen werden müssen.
2.3.8 A B C Instandhaltungsunterlagen
Bei der EMZ müssen alle für eine Instandhaltung notwendigen Unterlagen unter Verschluss vorhanden sein, z. B. Verdrahtungspläne, Verlegungspläne (siehe Anhang B).
2.4 Zusätzliche IGS-interne Maßnahmen
2.4.1 Einbruchmeldeanlagen
Die Überprüfung der örtlichen akustischen und optischen Signalgeber sowie einer eventuell vorhandenen Alarm- und Störungsweiterleitung erfolgt nach Abschluss aller anderen Arbeiten. Zu diesem Zweck wird die komplette Anlage extern scharf geschaltet und ein Alarm ausgelöst. Nach dieser Funktionsprüfung und eventueller Abfrage der übertragenen Kriterien wird die Anlage beim eventuell vorhandenen Wachdienst wieder betriebsbereit gemeldet, es werden keine Arbeiten mehr an der Anlage ausgeführt. Hierdurch soll erreicht werden, dass nach Abschluss unserer Arbeiten die Anlage in einem komplett betriebsbereiten Zustand verlassen wird.
Sollte eine externe Schärfung der Anlage aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sein, so ist dieses auf dem Service-Rapport eindeutig zu vermerken.
2.4.2 Brandmeldeanlagen
Die Überprüfung der Übertragungseinrichtung erfolgt im Anschluss an alle anderen Überprüfungen. Hierbei wird bei komplett betriebsbereiter Anlage nach Abstimmung ein Feueralarm zur jeweiligen Leitstelle der Feuerwehr übertragen. Nach einer erfolgreichen Übertragung und anschließendem Rücksetzen der Zentrale wird die Anlage bei der Feuerwehr wieder bereit gemeldet, es werden keine Arbeiten an der Anlage mehr ausgeführt. Hiermit soll erreicht werden, dass nach Durchführung unserer Arbeiten die Anlage in einem komplett betriebsbereiten Zustand von uns verlassen wird. Wird auf Verlangen des Kunden eine Meldergruppe aus der Überwachung herausgenommen, ist er vorher über mögliche Konsequenzen zu unterrichten. Dieses ist, ebenso wie eine nicht mögliche Überprüfung der Übertragungseinrichtung, auf dem Service-Rapport zu vermerken.
3 Mitgeltende Unterlagen