Funktion und Wirkungsweise
"Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Beschäftigte und Besucher" werden in diversen Landes- und Musterverordnungen gefordert. Diese Anlagen werden automatisch von Brandmeldeanlagen oder manuell durch die Betätigung eines Mikrofons in Betrieb gesetzt. So werden vorbereitete oder situationsabhängige Texte als Warnung oder Anweisung in allen betroffenen Bereichen über Lautsprecher wiedergegeben. Eine vollständige oder teilweise Räumung des Gebäudes kann bei Gefahr unverzüglich eingeleitet werden. Abhängig von der Gefahrensituation können die Hilfskräfte den Ablauf einer Räumung steuernd beeinflussen.
Das gesprochene Wort hat dabei eine wesentlich größere Wirkung hinsichtlich der Reaktion von Personen als andere Warnsignale. Das gesamte Objekt wird in Alarmierungsbereiche eingeteilt, die von den zugeordneten Meldebereichen der Brandmeldeanlage angesteuert werden.
Anerkannte Bauteile und Systeme
Die anerkannten Regelwerke fordern die Konformität der verwendeten Komponenten mit nationalen und europäischen Normen, sowie den Nachweis des funktionsmäßigen Zusammenwirkens aller Bestandteile der Anlage.
Die Einhaltung dieser Forderungen wird sichergestellt durch den Einbau VdS-anerkannter Bauteile und Systeme. Die Übereinstimmung eines Produktes mit dem hohen Qualitätsstandard, den die europäischen Normen (DIN EN 54) setzen, wird nach erfolgreicher Prüfung in den VdS-Laboratorien zertifiziert.
Behördlich geforderte oder aus persönlichen Schutzüberlegungen eingebaute Komponenten von Sprachalarmanlagen müssen in aller Regel den zum Teil harmonisierten Anforderungen von DIN EN 54 genügen.
Planung und Einbau
Sprachalarmanlagen müssen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik geplant und eingebaut werden. Diese Anforderungen sind DIN VDE 0833-4 zu entnehmen.
Die Systeme müssen deshalb in jeder Situation die erforderlichen Informationen unverfälscht und verständlich wiedergeben. Nicht oder falsch verstandene Nachrichten könnten weit reichende Folgen haben.
Sachverständigenabnahmen
Laut Prüfverordnung (z.B. TprüfVO für NRW) gehört es zu den Obliegenheiten des Betreibers bzw. des Bauherrn, für Sprachalarmanlagen in den meisten Gebäuden eine "Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung", sowie eine periodische Prüfung nach jeweils 1-3 Jahren (je nach Bundesland) durch Sachverständige zu veranlassen.
Diese Erstabnahme gibt dem Betreiber und dem Errichter die Sicherheit, dass von unabhängiger und kompetenter Seite überprüft wird, dass die Sprachalarmanlage korrekt geplant und installiert wurde. Etwaig vorhandene Mängel können so rechtzeitig entdeckt und beseitigt werden.
Messung der Sprachverständlichkeit
SAA sind wichtige Teile von Sicherheits- und Brandschutzkonzepten und werden vermehrt von bauaufsichtlicher Seite gefordert.
Es muss sichergestellt sein, dass die Anlage im Brandfall bestimmungsgemäß funktioniert und ihre geplante Aufgabe ohne Beeinträchtigung erfüllt.
Neben den erforderlichen Prüfungen an der Sprachalarmzentrale wird die Sprachverständlichkeit in den Alarmierungsbereichen nach DIN EN 60268-16 gemessen und ausgewertet. Mit dieser Messung wird festgestellt ob eine ausreichende Sprachverständlichkeit für alle Personen im Objekt gegeben ist.
Wir verfügen über die erforderlichen Meß- und Prüfgeräte und auch die Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Sprachverständlichkeitsprüfung. Dieses bieten wir allen Kunden, auch wenn diese Anlagen nicht von uns installiert wurden, als Dienstleistung gern an.
Instandhaltung von Sprachalarmanlagen
Sprachalarmanlagen unterliegen wie alle Geräte den Einflüssen von Alterung, Verschleiß und Verschmutzung, auch können Beschädigungen und falsche Benutzung, aufgrund derer die Anlage nicht mehr zur Alarmierung verwendet werden kann, nicht ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grunde werden in DIN VDE 0833-4 auch für Sprachalarmanlagen eine mindestens jährliche Wartung und vierteljährliche Inspektion (siehe auch DIN VDE 0833-1) nach Angaben des Herstellers gefordert. Hierbei ist die Anlage auf Funktion und Verzerrung im jährlichen Turnus zu prüfen. Dazu sind entsprechende Hörtests durchzuführen. Im Zweifelsfall und bei für die Raumakustik wesentlichen Veränderungen ist die Sprachverständlichkeit zu messen.
Quelle: Informationsschriften des VdS