IGS-Industrielle Gefahrenmeldesysteme GmbH

Technology for life safety and security

Supportinformation zum Thema Verriegelungen in Fluchttüren

Bei Türen im Verlauf von Rettungswegen sowie an Brandschutztüren besteht oftmals das Problem, dass erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Zwangsläufigkeit nicht richtlinienkonform durchgeführt werden können, weil z.B. die Nachrüstung VdS-anerkannter Anlageteile (z.B. Schließblechkontakte, Sperrelemente) technisch nicht möglich und/oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig ist.

Insbesondere sind hier die Anforderungen der jeweiligen Bauordnungen bzw. Sonderbauverordnungen wie Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Versammlungsstättenverordnung (VStättV) oder die Verkaufsstättenverordnung (VkStättV) der einzelnen Bundesländer zu beachten. In diesen Regelwerken wird unter anderem gefordert, dass

  • das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und Räumen (....) gewährleistet sein muss,
  • Rettungswege und Notausgänge auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen müssen,
  • sich Notausgänge leicht öffnen lassen müssen,
  • die Türen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, sofern sich Personen in dem Raum befinden,
  • Türen sich in voller Breite öffnen.

Die Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) "Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen" (siehe unseren Beitrag hier) geben Auskunft darüber, welche nachträglichen Änderungen an Brandschutztüren vorgenommen werden dürfen. Bei Türen im Verlauf von Rettungswegen gelten darüber hinaus die Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR), welche ebenfalls in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurden.

Grundsätzlich dürfen an solchen Türen nur Verschlüsse verwendet werden, die die speziellen Anforderungen der Sonderbauverordnungen erfüllen und den allgemeinen Anforderungen der Bauordnung entsprechen. Bei Türen im Verlauf von Rettungswegen sind dies in der Regel

  • Notausgangsverschlüsse mit Drücker oder Stoßplatte gemäß DIN EN 179 bzw.
  • Paniktürverschlüsse mit horizontaler Betätigungsstange gemäß DIN EN 1125.

Somit dürfen Sperrelemente oder auch Blockschlösser bei diese Türen nicht verwendet werden!

In VdS-anerkannten EMA können solche Verschlüsse auch EMA-Funktionen übernehmen, wenn deren Einsatz für diesen speziellen Fall von VdS Schadenverhütung genehmigt wurde. So kann z.B. ein bauaufsichtlich zugelassener Türöffner einer Fluchttürsteuerung als Ersatz für ein Sperrelement dienen. Oder eine schlossintegrierte Riegelüberwachung kann anstelle eines Schließblechkontaktes zur Verschlussüberwachung verwendet werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Verwendung nicht VdS-anerkannter Geräte/Kontakte ist bei VdS Schadenverhütung schriftlich (formlos) zu beantragen.
  • Im Antrag muss das Objekt benannt sowie eine ausreichende technische Begründung angegeben werden. Darüber hinaus ist ein Anschaltplan beizufügen.
  • Die Ersatzmaßnahme muss im Attest als Abweichung dokumentiert und vom Versicherer genehmigt werden.

Hinweis: VdS Schadenverhütung prüft nur die Konformität mit den VdS-Richtlinien. Für die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ist ausschließlich der Antragsteller verantwortlich. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen.

Quelle: Informationsschrift der VdS Schadenverhütung.

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