Bei Türen im Verlauf von Rettungswegen sowie an Brandschutztüren besteht oftmals das Problem, dass erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Zwangsläufigkeit nicht richtlinienkonform durchgeführt werden können, weil z.B. die Nachrüstung VdS-anerkannter Anlageteile (z.B. Schließblechkontakte, Sperrelemente) technisch nicht möglich und/oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig ist.
Insbesondere sind hier die Anforderungen der jeweiligen Bauordnungen bzw. Sonderbauverordnungen wie Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Versammlungsstättenverordnung (VStättV) oder die Verkaufsstättenverordnung (VkStättV) der einzelnen Bundesländer zu beachten. In diesen Regelwerken wird unter anderem gefordert, dass
Die Mitteilungen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) "Änderungen bei Feuerschutzabschlüssen" (siehe unseren Beitrag hier) geben Auskunft darüber, welche nachträglichen Änderungen an Brandschutztüren vorgenommen werden dürfen. Bei Türen im Verlauf von Rettungswegen gelten darüber hinaus die Richtlinien über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR), welche ebenfalls in den Mitteilungen des DIBt veröffentlicht wurden.
Grundsätzlich dürfen an solchen Türen nur Verschlüsse verwendet werden, die die speziellen Anforderungen der Sonderbauverordnungen erfüllen und den allgemeinen Anforderungen der Bauordnung entsprechen. Bei Türen im Verlauf von Rettungswegen sind dies in der Regel
Somit dürfen Sperrelemente oder auch Blockschlösser bei diese Türen nicht verwendet werden!
In VdS-anerkannten EMA können solche Verschlüsse auch EMA-Funktionen übernehmen, wenn deren Einsatz für diesen speziellen Fall von VdS Schadenverhütung genehmigt wurde. So kann z.B. ein bauaufsichtlich zugelassener Türöffner einer Fluchttürsteuerung als Ersatz für ein Sperrelement dienen. Oder eine schlossintegrierte Riegelüberwachung kann anstelle eines Schließblechkontaktes zur Verschlussüberwachung verwendet werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Hinweis: VdS Schadenverhütung prüft nur die Konformität mit den VdS-Richtlinien. Für die Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen ist ausschließlich der Antragsteller verantwortlich. In Zweifelsfällen ist eine schriftliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Quelle: Informationsschrift der VdS Schadenverhütung.