Die maximalen Überwachungsflächen automatischer Brandmelder sind generell zunächst geregelt in der DIN/VDE 0833 Teil 2. Zusätzliche Einschränkungen und auch Änderungen gibt es in den VdS-Richtlinien für automatische Brandmeldeanlagen (VdS 2095), wenn ein Anspruch durch den Versicherer auf die VdS-Anerkennung einer automatischen Brandmeldeanlage erhoben wird.
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Automatische Brandmelder sind so anzubringen, dass die Brandkenngröße diese ungehindert erreichen kann.
Die Anzahl und Anordnung der automatischen Brandmelder richtet sich nach der Art der verwendeten Melder, nach der Raumgeometrie (Grundfläche, Höhe, Decken- und Dachform usw.), nach der Verwendungsart und nach den Umgebungsbedingungen in den zu überwachenden Räumen. Automatische Brandmelder sind so auszuwählen, dass Brände in der Entstehungsphase zuverlässig erkannt werden können. Weiter sind die automatischen Brandmelder so anzuordnen, dass Täuschungsalarme vermieden werden.
In jedem Raum des Sicherungsbereiches, ausgenommen Räume mit geringer Brandlast oder ohne Möglichkeit der Brandausbreitung, muss mindestens ein automatischer Brandmelder angeordnet werden. Als Räume gelten bei zu erwartender Personengefährdung auch Teilbereiche, in die sich der Brandrauch ausbreiten kann.
Zu beachten ist:
Die Überwachungsflächen der verschiedenen, automatischen Brandmelder sind abhängig von der Raumgröße, der Raumhöhe und der Dachneigung. Zusätzlich aber auch von den vorhandenen Unterzügen in Abhängigkeit von der Unterzugshöhe in Verbindung mit der Raumhöhe, vom Vorhandensein besonderer und/oder verschiedener Dach- und Deckenformen, wie z.B. Schräg-, Sattel- und Walmdächer, oder auch Räume mit gewölbeförmigen Decken oder Sheddächern. Bei Anordnung von Rauchmeldern in einer Zweimeldungsabhängigkeit vom Typ B sind die angegebenen Überwachungsflächen je nach Meldertyp und Verwendungszweck um 30% bzw. 50% zu reduzieren. All diese Besonderheiten finden in den nachstehenden Tabellen keine Berücksichtigung und sind im Einzelfall, entsprechend der jeweilig anzuwendenden Richtlinie, abzuklären.
Überwachungsbereiche von punktförmigen Rauch- und Wärmemeldern:
Raumgröße | Art der automatischen Melder | Raumhöhe | Überwachungs- fläche bei Dachneigung <=20° |
Überwachungs- fläche bei Dachneigung >20° |
Anmerkung |
<=80m² | Punktförmige Rauchmelder DIN EN 54-7 Ansaugrauchmelder DIN EN 54-20, Klassen A, B und C, je Ansaugbohrung |
<=12m | 80m² | 80m² | |
>80m² | Punktförmige Rauchmelder DIN EN 54-7 Ansaugrauchmelder DIN EN 54-20, Klassen A, B und C, je Ansaugbohrung |
<=6m | 60m² | 90m² | |
Punktförmige Rauchmelder DIN EN 54-7 Ansaugrauchmelder DIN EN 54-20, Klassen A, B und C, je Ansaugbohrung |
>6-12m | 80m² | 110m² | ||
Punktförmige Rauchmelder DIN EN 54-7 | >12-16m | 120m² | 150m² | 1) 2) | |
Ansaugrauchmelder DIN EN 54-20, Klassen A und B, je Ansaugbohrung | 1) 3) | ||||
Ansaugrauchmelder DIN EN 54-20, Klasse A, je Ansaugbohrung | >16-20m | 1) 3) 4) | |||
<=30m² | Punktförmige Wärmemelder EN 54-5, Klassen A1, A2, B, C, D, E, F und G Mehrpunktförmige Wärmemelder EN 54-22, Klassen A1 und A2 |
<=6m | 30m² | 30m² | |
Punktförmige Wärmemelder EN 54-5, Klasse A1 | <=7,5m | ||||
Mehrpunktförmige Wärmemelder EN 54-22, Klassen A1 und A2 | 2) | ||||
>30m² | Punktförmige Wärmemelder EN 54-5, Klassen A1, A2, B, C, D, E, F und G Mehrpunktförmige Wärmemelder EN 54-22, Klassen A1 und A2) |
<=6m | 20m² | 40m² | |
Punktförmige Wärmemelder EN 54-5, Klasse A1 | >6-7,5m |
||||
Mehrpunktförmige Wärmemelder EN 54-22, Klassen A1 und A2 | |||||
Mehrpunktförmige Wärmemelder EN 54-22, Klasse A1 | >7,5-9m | 15m² | 30m² | 2) | |
Anmerkungen: 1) Abhängig von Nutzung und Umgebungsbedingungen 2) Nicht bei VdS-Anlagen 3) Nur bei Nachweis der Wirksamkeit durch den VdS 4) Die maximale Überwachungsfläche ist objektspezifisch festzulegen |
Die vorstehenden, maximalen Überwachungsflächen gelten ausschließlich bei einer idealen, quadratischen Fläche. Dieses ist jedoch in den seltesten Fällen realistisch. Bei einer Abweichung von dieser idealen Aufteilung muss der maximale Überwachungsradius eines jeden Melders, also der größte, horizontale Abstand eines beliebigen Punktes der Decke zum nächstgelegenen Melder, entsprechend der nachstehenden Tabelle angepasst werden.
Werte als Funktion der maximalen Überwachungsfläche für punktförmige Rauchmelder und Punkte von Ansaugrauchmeldern |
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Überwachungs- fläche |
Radius bei Dachneigung <=20° |
Radius bei Dachneigung >20° |
Überwachungs- fläche |
Radius bei Dachneigung <=20° |
Radius bei Dachneigung >20° |
12,5m² | 2,6m | 3,2m | 63,0m² | 5,8m | 7,2m |
15,0m² | 2,9m | 3,5m | 66,0m² | 6,0m | 7,4m |
17,5m² | 3,1m | 3,8m | 67,0m² | 6,0m | 7,5m |
18,0m² | 3,1m | 3,9m | 72,0m² | 6,2m | 7,7m |
20,0m² | 3,3m | 4,1m | 75,5m² | 6,4m | 7,9m |
21,0m² | 3,4m | 4,2m | 77,0m² | 6,5m | 8,0m |
24,0m² | 3,6m | 4,5m | 80,0m² | 6,6m | 8,2m |
25,0m² | 3,7m | 4,6m | 84,0m² | 6,7m | 8,4m |
28,0m² | 3,9m | 4,8m | 90,0m² | 7,0m | 8,7m |
30,0m² | 4,0m | 5,0m | 92,5m² | 7,1m | 8,8m |
33,6m² | 4,3m | 5,3m | 96,0m² | 7,2m | 8,9m |
36,0m² | 4,4m | 5,5m | 100,5m² | 7,4m | 9,2m |
40,0m² | 4,7m | 5,8m | 105,0m² | 7,5m | 9,4m |
42,0m² | 4,8m | 5,9m | 108,0m² | 7,6m | 9,5m |
45,0m² | 4,9m | 6,1m | 110,0m² | 7,7m | 9,6m |
48,0m² | 5,1m | 6,3m | 120,0m² | 8,1m | 10,0m |
50,5m² | 5,2m | 6,5m | 126,0m² | 8,3m | 10,2m |
54,0m² | 5,4m | 6,7m | 132,0m² | 8,5m | 10,5m |
55,0m² | 5,5m | 6,8m | 144,0m² | 8,8m | 11,0m |
56,0m² | 5,5m | 6,8m | 150,0m² | 9,0m | 11,2m |
60,0m² | 5,7m | 7,1m | 180,0m² | 9,9m | 12,2m |
Werte als Funktion der maximalen Überwachungsfläche für punktförmige und mehrpunktförmige Wärmemelder |
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Überwachungs- fläche |
Radius bei Dachneigung <=20° |
Radius bei Dachneigung >20° |
Überwachungs- fläche |
Radius bei Dachneigung <=20° |
Radius bei Dachneigung >20° |
7,5m² | 2,2m | 2,8m | 20,0m² | 3,5m | 4,6m |
9,0m² | 2,4m | 3,1m | 24,0m² | 3,9m | 5,0m |
10,0m² | 2,5m | 3,3m | 30,0m² | 4,3m | 5,6m |
12,0m² | 2,7m | 3,6m | 36,0m² | 4,7m | 6,2m |
15,0m² | 3,1m | 4,0m | 40,0m² | 5,0m | 6,5m |
18,0m² | 3,4m | 4,4m | 48,0m² | 5,5m | 7,1m |
Für linienförmige Rauchmelder gelten nachstehende Überwachungsbereiche:
Überwachungs- bereich 1) |
Abstand 2) |
Raumhöhe | Deckenabstand bei Dachneigung <=20° |
Deckenabstand bei Dachneigung >20° |
Anmerkung |
1.200m² | 6m | <=6m | 0,3m - 0,5m | 0,3m - 0,5m | |
1.300m² | 6,5m | >6-12m | 0,4m - 0,7m | 0,4m - 0,9m | |
1.400m² | 7m | >12-16m | 0,6m - 0,9m | 0,8m - 1,2m | 3) |
1.500m² | 7,5m | >16-20m | 0,8m - 1,1m | 1,2m - 1,5m | 3) 4) 5) |
Anmerkungen: 1) Maximaler Überwachungsbereich eines Melders bei maximalem Abstand und Entfernung 2) Größter zulässiger horizontaler Abstand eines Punktes der Decke zum nächstgelegenen Strahl 3) Es wird empfohlen, eine zweite, versetzte Überwachungsebene vorzusehen 4) Abhängig von Nutzung und Umgebungsbedingungen 5) Nur bei Nachweis der Wirksamkeit durch den VdS |
Für linienförmige Wärmemelder gelten diese Werte:
Raumgröße |
Abstand 1) bei Dachneigung <=20° |
Abstand 1) bei Dachneigung >20° |
<=30m² | 4,4m | 4,4m |
>30m² | 3,5m | 5,0m |
Anmerkungen: 1) Größter zulässiger horizontaler Abstand eines Punktes der Decke zur nächstgelegenen Sensorleitung |
Anordnung von punktförmigen Rauch- und Wärmemeldern (auch Sensorpunkte und Ansaugöffnungen) in schmalen Gängen und schmalen Deckenfeldern:
In Gängen und Deckenfeldern bis zu einer Breite von 3m dürfen die Melderabstände wie folgt gewählt werden:
Ist der Abstand zu berücksichtigender Unterteilungen zueinander kleiner als 1m, dürfen die Melder auf die Unterteilungen gesetzt werden. Die maximal zulässigen Überwachungsbereiche der punktförmigen Rauch- und Wärmemelder (auch Sensorpunkte bzw. Ansaugöffnungen) dürfen dabei nicht überschritten werden. Der Melderabstand (auch Abstand der Sensoren bzw. Ansaugöffnungen) zur Stirnfläche des Ganges oder des Deckenfeldes darf nicht größer als die Hälfte der oben genannten Abstände sein. In Kreuzungs-, Einmündungs- und Eckbereichen von Gängen ist jeweils ein Melder (auch Sensorpunkt bzw. Ansaugöffnung) anzuordnen. Als Einmündungsbereich zählen auch Aussparungen von mehr als 1m Tiefe und bis zu 3m Breite.
Abstand von punktförmigen Rauch- und Wärmemeldern (auch Sensorpunkte und Ansaugöffnungen) zu Wänden:
Die Abstände der Melder (auch Sensorpunkte bzw. Ansaugöffnungen) zu Wänden dürfen nicht kleiner als 0,5m sein, ausgenommen bei Gängen, Kanälen und ähnlichen Gebäudeteilen mit weniger als 1m Breite. Sind Unterteilungen, Balken oder z. B. unter der Decke verlaufende Klimakanäle vorhanden, die näher als 0,25m an die Decke reichen, so muss auch zu diesen Bauteilen der seitliche Abstand mindestens 0,5m betragen.
Abstand von punktförmigen Rauch- und Wärmemeldern (auch Sensorpunkte und Ansaugöffnungen) zu Lagergütern, Einrichtungen und Einbauten:
Grundsätzlich darf der horizontale und vertikale Abstand der Melder (auch Sensorpunkte bzw. Ansaugöffnungen) zu Lagergütern oder Einrichtungen darf an keiner Stelle 0,5m unterschreiten. Bei geringeren Abständen der Melder (auch Sensorpunkte bzw. Ansaugöffnungen) als 0,5m zu Einbauten, wie z. B. Leitungen, Rohren oder Leuchten, aber auch bei erforderlichen größeren Abständen z. B. im Bereich von Luftaustrittsöffnungen muss sichergestellt sein, dass die Brandkenngrößen ungehindert die Melder (auch Sensorpunkte bzw. Ansaugöffnungen) erreichen können.
Für Flammenmelder gelten besondere, hier nicht weiter behandelte Regeln.
Alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne jegliche Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Foliensatz zur Melderplanung
Zur vereinfachten Planung und Überpüfung der Überwachungsflächen von punktförmigen, automatischen Brandmeldern auf Bauzeichnungen und Ausführungsplanungen in diversen Maßstäben haben wir einen Foliensatz entwickelt. Diesen Foliensatz können Sie hier über unseren Onlineshop beziehen.